Erstes Gesetz zur Änderung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes (VertrZuwÄndG) (G-SIG: 14019168)
<b>Inhalt:</b> Änderung §§ 1, 2 und 4 sowie Einfügung § 8 Vertriebenenzuwendungsgesetz: Verzicht auf das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthalts im Beitrittsgebiet, Verlängerung der Antragsfrist bis Ende 1999, Härtefallregelung, Einrichtung eines Härtefonds bei einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts sowie Klarstellung, dass die Annahme der Vertriebenenzuwendung keinen Verzicht auf Vermögensansprüche bedeutet. Die Mehrbelastung für den Entschädigungsfonds beträgt 120 Mio. DM, der Härtefonds erfordert ein Vermögen in Höhe von 100 Mio. DM. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Fonds/Einrichtung eines Härtefonds für von der Vertriebenenzuwendung ausgeschlossene Vertriebene