Erstes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (G-SIG: 10020218)
<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit dem identischen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP D24 (BT-Drs 10/1389)<br /> <br /> <strong>Europäische Impulse:</strong> Verordnung des Rates der EG 855/84 vom 31.3.84, ABl. L 90, S. 1<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Änderung der §§ 28, 24 Abs 1 und 24a UStG: Anhebung des Durchschnittsatzes für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung auf 11 v.H. und Einführung eines Kürzungsanspruchs von 3 v.H. für die Umsatzsteuer bestimmter Umsätze ab 1.9.1984 als Einkommensausgleich für die Landwirtschaft nach Wegfall des Währungsausgleichs. Das Gesetz führt im ersten Jahr (zwölf Monate voller Wirksamkeit) zu Umsatzsteuermindereinnahmen von ca. 1,6 Mrd DM, für die darauffolgenden Jahre ist mit einer steigenden Tendenz bei den Mindereinnahmen zu rechnen.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird auf den 1.7.84 festgelegt. Der Durchschnittsteuersatz für landwirtschaftliche Umsätze wird von 11 auf 13 v.H. für die Zeit vom 1.7.84 bis 31.12.88 angehoben. An 1.7.85 scheiden land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus der Förderung aus, soweit Viehbestände eine Grenze von 330 Vieheinheiten überschreiten. Betriebe, die wegen der Intensität der Tierzucht und Tierhaltung in Relation zur Fläche gewerblich sind, bleiben ausgeschlossen. Die Mehrbelastungen steigen im Jahr 1985 auf ca. 2,6 Mrd DM bis zu 2,95 Mrd im Jahr 1988.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Grenzausgleich im Gemeinsamen Markt/Anhebung des Durchschnittsatzes für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung auf 11 v.H. und Einführung eines Kürzungsanspruchs von 3 v.H. für die Umsatzsteuer bestimmter Umsätze ab 1.9.84 als Einkommensausgleich für die Landwirtschaft nach Wegfall des Grenzausgleichs * Landwirtschaftliches Einkommen/ Anhebung des Durchschnittsatzes für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung auf 11 v.H. und Einführung eines Kürzungsanspruchs von 3 v.H. für die Umsatzsteuer bestimmter Umsätze ab 1.9.84 als Einkommensausgleich für die Landwirtschaft nach Wegfall des Grenzausgleichs * Vorsteuer/Erstes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes