Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (G-SIG: 10020306)
<b>Bezug:</b> Gesetzentwürfe gleicher Materie wurden bereits in der 9.WP eingebracht (BR Drs. 496/80, BT Drs. 9/246, s.a.GESTA/9.WP/S.477; BT Drs. 9/1170, s.a.GESTA/9.WP/S.478) Siehe auch F09, F11 und F21 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Europäisches Übereinkommen vom 10.5.79 über den Schutz von Schlachttieren (siehe XF01) <br><br><b>Inhalt:</b> Umfassende Novellierung des Tierschutzgesetzes hinsichtlich der Tierversuche, des gewerblichen Tierhandels, der Tierhaltung und des Schlachtens, u.a. Verbot des Dopings von Tieren bei Sportveranstaltungen, Verbot des Kupierens von Hunden, Einschränkung von Tierversuchen, Erweiterung der Anzeigepflicht für Tierversuche, Bestellung eines Tierschutzbeauftragten in Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, ausschließliche Verwendung von Versuchstieren, die zu diesem Zweck gezüchtet wurden, Verpflichtung zu statistischen Angaben über Tierversuche, Einführung eines Sachkundenachweises für den Tierhandel, Verbot von Qualzüchtungen, Einschränkung der Haltung wildlebender Tiere, Einbeziehung der Nutztierhaltungen in die Aufsicht durch die Tierschutzbehörden; Neufassungsermächtigung; Änderung des § 9 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien und des § 8 der Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport. Durch das Gesetz entstehen für den Bund Kosten von einmalig 0,2 Mio DM und jährlich 1,5 Mio DM. Die Mehrkosten der Länder betragen pro Jahr 20 Mio DM. Die Mehrausgaben des Bundes können völlig, die der Länder teilweise durch Haushaltsumschichtungen ausgeglichen werden. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Erlaß einer Rechtsverordnung betr. den Schutz der Tiere beim Transport. Verbot von Tierversuchen zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika. Bestimmung von Ausnahmen, soweit erforderlich, um Gesundheitsgefährdungen abzuwehren. Angabe der Stellung und der Befugnisse des Tierschutzbeauftragten bei einem Träger von Tierversuchseinrichtungen gegenüber der zuständigen Behörde. Berufung von Mitgliedern von Tierschutzorganisationen in eine vom Bundesverteidigungsminister zu berufende Kommission, die die zuständige Dienststelle bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen unterstützt. Alle zwei Jahre Vorlage eines Berichts der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes. Genehmigungen zur Durchführung von Tierversuchen, die vor dem 1.1.1987 erteilt worden sind, erlöschen am 31.1.1987. Das Gesetz tritt am 1.1.1987 in Kraft. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Begrenzung des Schächtens auf zwingende religiöse Vorschriften, Voraussetzungen für die Genehmigung von Tierversuchen, behördliche Anordnungsbefugnisse bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Tierversuch/Einschränkung von Tierversuchen und Verbesserung der Kontrolle * Tierhandel/Einführung eines Sachkundenachweises im gewerblichen Tierhandel, Einschränkung des Handels mit wildlebenden Tieren * Tierhaltung/Einbeziehung von Nutztierhaltungen in die Aufsicht der Tierschutzbehörden * Viehschlachtung/Neuregelung des Schlachtrechts unter Tierschutzgesichtspunkten, Grundsätze für die Betäubung * Doping/Verbot der Anwendung von Dopingmitteln an Tieren bei Sportveranstaltungen * Sportveranstaltung/Verbot der Anwendung von Dopingmitteln an Tieren bei Sportveranstaltungen * Hund/Verbot des Kupierens von Hunden, Änderung des § 9 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien * Forschungseinrichtung/Bestellung von Tierschutzbeauftragten in Einrichtungen, die Tierversuche durchführen * Versuchstier/Ausschließliche Verwendung von Wirbeltieren als Versuchstiere, die zu diesem Zweck gezüchtet wurden * Tierzucht/Einführung eines Sachkundenachweises für Tierzuchtbetriebe - ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere -, Verbot von Qualzüchtungen * Statistik/Verpflichtung zu statistischen Angaben über Tierversuche * Wildtier/Einschränkung der Haltung, des Handels und der Einfuhr * Tiertransport/Änderung des § 8 der Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport betr. Verbesserung des Tierschutzes * Grenzüberschreitender Verkehr/Änderung des § 8 der Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport betr. Verbesserung des Tierschutzes * Schächten/Begrenzung des Schächtens auf zwingende religiöse Vorschriften * Tierversuch/Voraussetzungen für die Genehmigung von Tierversuchen