Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)
Vollständige Übernahme der zur Finanzierung des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen öffentlichen Mittel und pauschalierte Erstattung der bei den Hochschulen anfallenden Zweckausgaben durch den Bund;<br /> Änderung § 11 Stipendienprogramm-Gesetz<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Festlegung der Höchstförderquoten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats;<br /> Zusätzliche Änderung § 14 Stipendienprogramm-Gesetz