Erstes Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes (G-SIG: 12020057)
<b>Bezug:</b> Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (BGBl II 1984 S. 809) Siehe auch F12 und F25 <br><br><b>Inhalt:</b> Anwendung des Sortenschutzgesetzes auf alle Pflanzenarten; Erweiterung des Schutzrechts für überwiegend vegetativ vermehrbare Pflanzenarten dergestalt, daß jegliches Vermehren der Zustimmung des Züchters bedarf, Zulässigkeit des Handels bzw. der Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenteilen nur bei Abstammung aus solchem Vermehrungsmaterial; Änderung von § 2 Nr. 2 Satz 2 Patentgesetz, Aufhebung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz. Etwaige zusätzliche Kosten für das Bundessortenamt sind nicht quantifizierbar. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Herstellung eines einheitlichen Sortenschutzrechts im gesamten Bundesgebiet durch Wegfall der Übergangsregelung des Einigungsvertrages für den Nachbau im eigenen Betrieb. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Pflanzensorte/Erweiterung des Sortenschutzgesetzes * Patentgesetz/ Änderung § 2 Nr. 2 PatG durch Sortenschutznovelle * Artenschutz/ Aufhebung der VO über das Artenverzeichnis zum SortenschutzG