Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes
Sicherung des Zugangs zum erhöhten Kofinanzierungssatz der EU von 75 Prozent für derzeit oder im Schuljahr 2014/15 am EU-Schulobstprogramm teilnehmende Länder, Ermöglichung einer sach- und zeitgerechten Reaktion des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Friständerungen der Kommission durch Verordnung;<br /> Änderung §§ 3, 4 und 6 Schulobstgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht ohne Zählung), Umbenennung des "Schulobstprogramms" in "Schulobst- und -gemüseprogramm", redaktionelle Änderungen, Anpassung an Begrifflichkeiten im Unionsrecht;<br /> Änderung Artikel 1, §§ 1 und 2 sowie erneute Änderung §§ 3 und 4 Schulobstgesetz sowie Änderung des Langtitels in Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulobst- und -gemüseprogramm