Erstes Gesetz zur Änderung des MAD-Gesetzes (1. MADGÄndG) (G-SIG: 14019848)
<b>Inhalt:</b> Änderung versch. §§, Anfügung § 14 MAD-Gesetz: Ermächtigung des MAD zum Schutz der Einsatzbereitschaft der Truppe und des Bundeswehrkontingents bei besonderen Auslandsverwendungen, Nutzung personenbezogener Daten aus dem Personalführungs- und Informationssystem der Bundeswehr. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine zusätzlichen Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Auslandseinsatz der Bundeswehr/Verwendung des MAD zum Schutz der Truppe bei Auslandseinsätzen