Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
<span>Vollständige Überarbeitung des bisher nicht angewandten Mindestarbeitsbedingungsgesetzes: Nutzung als Grundlage für Mindestarbeitsentgelte in Wirtschaftszweigen ohne Tarifverträge oder mit einer Minderheit tarifgebundener Beschäftigter; Ausschluss einer Festsetzung "sonstiger Arbeitsbedingungen", Modernisierung und Entbürokratisierung betr. Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren des Hauptausschusses und der Fachausschüsse, Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung auf Grundlage schriftlich begründeter Vorschläge der Fachausschüsse; Berichterstattung über Beschäftigungswirkung nach fünf Jahren;<br /> <span><span>Änderung mehrerer §§, Neufassung § 16 und Aufhebung §§ 17 und 18 Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen, Einführung einer Kurzbezeichnung sowie der amtlichen Abkürzung MiArbG</span><br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> <span>Beschluss der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vom 18. Juni 2007 betr. Aktualisierung des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes</span><br /> Siehe auch G064 sowie G065 und G069<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> <span>Übernahme von Kontrollvorschriften und Sanktionsvorschriften aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zur Vereinheitlichung der Kontrollsysteme, Zuständigkeitsübertragung an die Zollbehörden, Ausschluss von der Auftragsvergabe, Klarstellung betr. Übergangsregelung; Einführung von Paragraphenüberschriften;<br /> <span>Erneute Änderung § 8, Neufassung §§ 11 bis 15 sowie Einfügung §§ 16 (neu) bis 18 (neu) und Umsetzung § 16 (alt) Mindestarbeitsbedingungsgesetz, zusätzliche Folgeänderung in §§ 2, 6 und 16 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz sowie § 150a Gewerbeordnung<br /> <br /> <span>Durch Übertragung der Kontrollzuständigkeit kommt es bei der Zollverwaltung zu sächlichen und personellen Mehraufwendungen im Vollzug. Über die genaue Höhe ist in den nächsten Haushaltsberatungen zu befinden.</span></span></span><br /> </span></span>