Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (G-SIG: 09020192)
<b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 78/686 EWG und 78/687 EWG vom 25.7.78, ABl. L 233, S. 1 und S. 10 Gerichtshof der EG Entscheidungen (Rechtssache 2/74 und 33/74) <br><br><b>Inhalt:</b> Anpassung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde an EG- Recht: Gleichstellung der gem. EWG-Richtlinie gegenseitig anerkannten Diplome, Prüfungszeugnisse etc., Mindestanforderungen an die zahnärztliche Ausbildung, Zugang zum Zahnarztberuf für EG- Ausländer, beschränkte Anwendung der Übergangsregelungen für die Eingliederung der Dentisten; Einführung der Bezeichnung "Approbation als Zahnarzt", Umstellungen in Aufbau und Systematik des Gesetzes, Neufassungsermächtigung; Änderung der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, Aufhebung des nordrhein-westfälischen Niederlassungsgesetzes mit Ausnahme des § 3. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ist auf maximal drei Jahre befristet und kann nur in Ausnahmefällen um ein Jahr verlängert werden. Bei Flüchtlingen oder asylberechtigten Personen sind weitere Ausnahmen zulässig. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Dentist/Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde * Diplom/Gleichstellung der gem. EWG-Richtlinie gegenseitig anerkannten Diplome, Prüfungszeugnisse etc. der Zahnärzte * Prüfungszeugnis/Gleichstellung der gem. EWG-Richtlinie gegenseitig anerkannten Diplome, Prüfungszeugnisse etc. der Zahnärzte * Rechtsangleichung in den EG/Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde * Freizügigkeit/ Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde * Zahnarzt * Bundesärzteordnung/Änderung der Anlage zu § 3 Abs.1 der Bundesärzteordnung betr.europäische Prüfungszeugnisse der Zahnärzte * Niederlassungsfreiheit/Aufhebung des nordrhein- westfälischen Niederlassungsgesetzes mit Ausnahme des § 3 betr. Neuregelung der Approbation als Zahnarzt