Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) (G-SIG: 14019839)
<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 5, 12 und 36 Gesetz über den Auswärtigen Dienst: Anpassung des Ruhestandstermins für die Beamten des Auswärtigen Dienstes an den einheitlichen Versetzungstermin (mit Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres), Verordnungsermächtigung für die Regelung der Dauer und der Ausbildung des Vorbereitungsdienstes. Es entstehen keine unmittelbaren Mehrausgaben. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Ruhestand/Einheitlicher Ruhestandstermin für Beamte des Auswärtigen Dienstes