Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Asylverfahren (G-SIG: 10020176)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B31 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des § 45 Abs. 2 AsylVfG: Beibehaltung des § 11 AsylVfG betr. offensichtlich unbegründete Asylanträge über den 31. Juli 1984 hinaus. Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten.