Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
<span>Zusammenfassung der Art. 4 und 5 des Entwurfes Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften zu einem selbständigen „Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen“: Streichung der Treuhandstelle für Bergmannwohnstätten im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebezirk GmbH in Essen aus der Liste der Treuhandstellen als Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vergleichsvertrages mit der Bundesrepublik zur Beendigung des Treuhandverhältnisses;<br /> <span>Änderung § 2 Gesetz über Bergmannssiedlungen sowie § 24 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau</span><br /> <br /> <span>Durch die Aufhebung des Treuhandverhältnisses fließen dem Bundeshaushalt 450. Mio Euro zu.</span><br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> <span>Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften s. J028</span></span>