Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
<span>Einstellung der Schutzbestimmungen für gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Musterabkommen in seinen verschiedenen Fassungen in das Geschmacksmustergesetz: Regelungen für die Bereiche Einreichung und Weiterleitung internationaler Eintragungen, Wirkung, Prüfung auf Schutzhindernisse, Erklärung der Schutzverweigerung sowie Möglichkeiten der Schutzentziehung;</span><br /> <span>Änderung § 26 und Einfügung §§ 66 (neu) bis 71 (neu) bei Umsetzung §§ 66 (alt) bis 73 (alt) Geschmacksmustergesetz und Änderung §§ 5 und 6 sowie Anlage (Gebührenverzeichnis) Patentkostengesetz</span><br /> <br /> <span>Der erhöhte Vollzugsaufwand beim Deutschen Patent- und Markenamt wird durch neue Gebührentatbestände aufgefangen.</span><br /> <br style="font-weight: bold;" /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> <span>Klarstellung betr. Reihenfolge der Verfahrensschritte bei der Prüfung auf Eintragungshindernisse, Regelung von Einzelheiten durch Rechtsverordnung;</span><br /> <span>Erneute Änderung § 26 und Änderung § 69 Geschmacksmustergesetz; Verordnungsermächtigung</span><br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> <span>Ratifikation der Genfer Akte zum Haager Musterabkommen, siehe XC014</span>