Erstes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (G-SIG: 12020008)
<b>Bezug:</b> Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1990 zum mit dem Einigungsvertrag eingeführten § 311 Abs. 1 Buchstabe b 5. Buch SGB Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage R002 <br><br><b>Inhalt:</b> Festsetzung von Abschlägen auf den Arzneimittelrechnungsbetrag der Apotheken an die Krankenkassen, auf den Rechnungsbetrag des pharmazeutischen Großhandels an die Apotheken und auf den Rechnungsbetrag des Herstellers an den Großhandel im Gebiet der neuen Bundesländer für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1993, spätere Anpassungen durch Verordnungen; Änderung des § 311 und Einfügung der §§ 311a und 311b in das 5. Buch SGB. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderung der Formulierung in § 311a Abs. 3 Satz 2 5. Buch SGB aufgrund einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrats. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arzneimittelpreis/Preisregelung in den neuen Bundesländern * Neue Bundesländer/Arzneimittelpreisregelung im Beitrittsgebiet