Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Urwaldschutzgesetz) (G-SIG: 16019169)
<strong>Inhalt:</strong> Einfügung § 49a, Änderung §§ 52 und 65 Bundesnaturschutzgesetz: Verminderung der Urwaldzerstörung durch Verbot des Besitzes und der Vermarktung von Holz und Holzprodukten aus illegalem Einschlag, Legalitätsnachweise für Holzhändler und -verarbeiter. <br /> Zusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen durch Kontrollen, die Anerkennungstätigkeit des Bundesamtes für Naturschutz und ggf. bei Vermarktung von Holz aus in öffentlichem Besitz befindlichem Wald. Kosten und Personalbedarf werden in den jeweiligen Einzelplänen durch Umschichtungen aufgefangen. <p><strong>Nebenschlagwörter:</strong> Urwaldschutzgesetz/Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes * Urwald/Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes * Biotopschutz/Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes * Holzwirtschaft/Verbot des Besitzes und der Vermarktung von Holz und Holzprodukten aus illegalem Einschlag in Urwäldern, Legalitätsnachweise für Holzhändler und -verarbeiter</p> <p> </p>