Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Erneuerung der nationalen Klimaschutzziele, Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungsziele als nationaler Beitrag zur Begrenzung der Erderwärmung auf unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau sowie zur Verhinderung der Verlagerung der Treibhausgasminderungslasten in die Zukunft und auf spätere Generationen: Erhöhung der nationalen Klimaschutzziele für das Jahr 2030 auf mindestens 65 Prozent, für das Jahr 2040 auf mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 zur Netto-Treibhausgasneutralität, Festlegung der Beiträge im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft für die Jahre 2030, 2040 und 2045, Neufestlegung der sektorbezogenen Jahresemissionsmengen für die Jahre 2023 bis 2030 sowie der sektorübergreifenden jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040;<br /> Änderung und Einfügung versch. §§ Bundes-Klimaschutzgesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021 zur Unvereinbarkeit des Fehlens einer Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 im Bundes-Klimaschutzgesetz (1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Aspekte in Maßnahmenvorschlägen der Bundesministerien für zukünftige Klimaschutzprogramme, Aufnahme der Entwicklung der CO2-Bepreisung in den Klimaschutzbericht ab 2024; Klarstellungen;<br /> Erneute Änderung §§ 3a und 9 sowie zusätzliche Änderung § 10 Bundes-Klimaschutzgesetz