Erstes Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs - Beschränkung der Massentierhaltung im Außenbereich
Ausschluss von Anlagen zur gewerblichen Massentierhaltung aus dem Kreis der im sog. Außenbereich privilegierten Vorhaben;<br /> Änderung § 35 Baugesetzbuch<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.