Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien und Umsetzung europarechtlicher Vorgaben betr. neuer Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung: Aufgabe der bisherigen Zweiteilung der Rücknahmestruktur für Gerätebatterien in das gemeinsame, nicht gewinnorientierte und die herstellereigenen Rücknahmesysteme durch nunmehr alleinige Fortgeltung des Wettbewerbs zwischen herstellereigenen Rückgabesystemen, Beseitigung der Andienungspflicht für Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen, Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den Rücknahmesystemen betr. Endnutzerinformationen, bundeseinheitliche Registrierung der Hersteller und Genehmigung der Rücknahmesysteme beim Umweltbundesamt;<br /> Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ Batteriegesetz, Änderung § 40 Elektro- und Elektronikgerätegesetz<br /> <br /> Bezug: Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150, 14.06.2018, S. 109)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Ergänzung einer Berichtspflicht an das Umweltbundesamt für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger betr. Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-Altbatterien, Erhöhung der Sammelquote eines Rücknahmesystem von 45 auf 50 Prozent; redaktionelle Korrekturen;<br /> Erneute Änderung versch. §§ Batteriegesetz