Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (G-SIG: 09020146)
<b>Europäische Impulse:</b> Richtlinie des Rates der EG 81/851 EWG vom 28.9.81 betr. Tierarzneimittel, ABl. L 317, S. 1; Richtlinie des Rates der EG 81/ 852 EWG vom 28.9.81 betr. die analytischen, toxikologisch- pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften mit Tierarzneimitteln <br><br><b>Inhalt:</b> Eindämmung des Mißbrauchs von Tierarzneimitteln, Verschärfung der Kontrolle über den Arzneimittelhandel, Zulassung von Arzneimitteln nur bei Vorlage eines praktikablen Rückstandsnachweisverfahrens, Kennzeichnung von Schlachttieren zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugerbetriebs; Änderung versch §§ Arzneimittelgesetz, Änderung von Artikel 3 § 17 Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts sowie Einfügung eines § 4a und Änderung des § 27 Fleischbeschaugesetz. Es entstehen Personal- und Sachkosten, die im Einzelplan 15 abgedeckt sind. Für die Länder entstehen keine unmittelbaren Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Kontrollbestimmungen betreffend den Bezug und die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Tiere werden konkretisiert sowie einschlägige Straf- und Bußgeldvorschriften auf weitere Tatbestände ausgedehnt und präzisiert. Ebenso werden die Vorschriften über die Fleischbeschau entsprechend den Anregungen des Bundesrates modifiziert. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Tierarzneimittel * Arzneimittelmißbrauch/Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes * Arzneimittelzulassung/Zulassung von Tierarzneimitteln nur bei Vorlage eines praktikablen Rückstandsnachweisverfahrens * Zusatzstoff in Lebensmitteln/ Verbesserung der Kontrolle bei der Gewinnung rückstandsunbedenklicher tierischer Lebensmittel * Schlachtvieh/ Einfügung eines § 4a und Änderung des § 27 Fleischbeschaugesetz betr. Kennzeichnung von Schlachttieren zur nachträglichen Feststellung des Erzeugerbetriebs * Fleischbeschaugesetz/Einfügung eines § 4a und Änderung des § 27 Fleischbeschaugesetz betr. Kennzeichnung von Schlachttieren zur nachträglichen Feststellung des Erzeugerbetriebs