Erstellung negativer Kindergeldbescheide für ehemalige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Ausbildung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit ist es zutreffend, dass in Bezug auf ehemalige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Ausbildung, die angegeben haben, zumindest sporadisch telefonischen Kontakt zu ihren Eltern zu haben, negative Kindergeldbescheide erstellt werden mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes lägen nicht vor, weil die Betroffenen „Kontakt zu ihren Eltern/Vater/Mutter“ hätten (bitte in Auseinandersetzung mit der Rechtslage und der behördlichen Weisungslage darlegen), und inwieweit hält die Bundesregierung eine solche Praxis, die mir berichtet wurde, für gerechtfertigt oder für änderungsbedürftig vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Jugendlichen aufgrund einer meist geringen Ausbildungsvergütung ohne Kindergeld ihren Lebensunterhalt oftmals nicht decken können, zumal sie im Regelfall keine reale Aussicht auf eine materielle Unterstützung durch ihre im Ausland lebenden Eltern haben, selbst wenn sie im sporadischen telefonischen Kontakt zu ihnen stehen, wie mir ebenfalls berichtet wurde (bitte begründen)?