Erstellung eines Aktionsplans zur Förderung von Tarifverhandlungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bis wann plant die Bundesregierung einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen inklusive eines klaren Zeitplans und konkreter Maßnahmen zur schrittweisen Erhöhung der tarifvertraglichen Abdeckung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022 vorzulegen, und erachtet die Bundesregierung die in dieser Richtlinie vorgesehene Frist zur Umsetzung der Richtlinie bis November 2024 als rechtsverbindlich auch für die Aufstellung des vorgenannten verbindlichen Aktionsplans, sodass die EU-Kommission die Möglichkeit hätte, im Falle der späteren Vorlage eines solchen Aktionsplans durch einen betroffenen Mitgliedstaat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Mitgliedstaat einzuleiten?