Erste Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (G-SIG: 11021878)
Erlaubnis zur Niederlassung von Rechtsanwälten der DDR und der Bundesrepublik Deutschland im jeweils anderen Land zur sachkundigen Beratung über das Recht des jeweils anderen Staates