Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes (G-SIG: 10021613)
Verpflichtung der Meldebehörden, den Datenstellen der Rentenversicherungsträger ab dem 1.12.85 jede im Melderegister gespeicherte Geburt zu melden. Erweiterung der Möglichkeiten des Datenabgleichs bei der Mitteilung von Sterbefällen sowie Zulassung der Datenübertragung als Form der Datenübermittlung