Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Zeitlich befristete Handlungsspielräume für Vollzugsbehörden zur Bewältigung von Sondersituationen: Zulassung von Ausnahmen als Alternative zur Stilllegung der Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen im Falle eines Versorgungsnotstandes mit Erdgas;<br /> Änderung § 16 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen