Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (G-SIG: 10021674)
Für den Erwerb bestimmter Befähigungszeugnisse, die vom Bund als Berufseingangsvoraussetzung anerkannt werden können, wird der Besuch von Lehrgängen an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten vorgeschrieben