Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
Einführung von Schutzmaßen im Falle eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Schlachthof oder während eines Transports zur Vermeidung der Weiterverbreitung des Erregers, Festlegung von Anforderungen an mit dem Virus arbeitende Laboratorien, Einfügung einer Ausnahmeregelung zur Ermöglichung der Anwendung der Milch-Güteverordnung im Seuchenfall