Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz (G-SIG: 12021526)
Ausdehnung des Katalogs der kostenpflichtigen Aufsichtsmaßnahmen auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 12b des Atomgesetzes sowie auf Maßnahmen der radiologischen Umgebungsüberwachung bei Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes. Schaffung der Möglichkeit zur Festsetzung von Pauschgebühren. Harmonisierung des Wortlauts der Verordnung mit den Änderungen zu § 21 des Atomgesetzes, die durch die Einrichtung des Bundesamtes für Strahlenschutz erfolgten