Erste Verordnung zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung (G-SIG: 10021813)
Durch Streichung von § 12 Abs 3 der Endlagervorausleistungsverordnung wird die bis zum 31.12.86 befristete Geltungsdauer in eine unbefristete bis zum Erlaß einer Nachfolgeregelung umgewandelt