Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Ermöglichung landesrechtlicher Kontaktbeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und von vulnerablen Personengruppen: Berücksichtigung auch von Geimpften und Genesenen bei der Ermittlung der Zahl teilnehmender Personen bei zahlenmäßig beschränkten privaten Zusammenkünften mit Personen ohne Immunisierung gegen das Coronavirus sowie zur zahlenmäßigen Begrenzung der Personenanzahl bei privaten Zusammenkünften von ausschließlich Geimpften und Genesenen;<br /> Änderung § 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung<br /> <br /> Bezug: Bund-Länder-Beschluss zu weitergehenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie vom 2. Dezember 2021