Erstattung der Kosten für Hörgeräte durch die Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird mittlerweile nach Ansicht der Bundesregierung § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Dezember 2009 (B 3 KR 20/08 R) zur Gewährung von Hörgeräten angewendet, also ist nun gewährleistet, dass Hörgeschädigte tatsächlich die Kosten für die Hörgeräte erstattet bekommen, die "nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten", und wie hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V im Sinne des Urteils in der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet wird?