Erstattung der Infrastrukturabgabe bei Nachweis einer Nicht-Nutzung des Kraftfahrzeuges auf Straßen gemäß Infrastrukturabgabengesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> Wie sollen Halter inländischer Kraftfahrzeuge den Nachweis i. S. d. § 9 Absatz 2 Satz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes, demnach die Erstattung der Infrastrukturabgabe dann möglich ist, "wenn nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug im gesamten Entrichtungszeitraum nicht auf Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 genutzt wurde", erbringen können, und warum wird keine Beweislastumkehr eingeführt, dass die Erstattung dann auf Antrag zu gewähren ist, wenn vom Bund bzw. dem Bundesamt für Güterverkehr keine Benutzung nachgewiesen werden kann?