Ersatzinvestitionen nach der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Trifft es zu, dass Ersatzinvestitionen nach der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) nur sozusagen "gleichwertig", nicht aber "höherwertig" (indem beispielsweise eine mit 60 km/h überfahrbare Weiche durch eine mit 100 km/h überfahrbare Weiche) getätigt werden dürfen, und in welchem Ausmaß werden die Trassenpreise dadurch steigen, dass durch den Vertrag für die LuFV III höhere Dividendenzahlungen von der Deutschen Bahn AG an den Bundeshaushalt verlangt werden (in den Jahren von 2014 bis 2018 wurden durchschnittlich pro Jahr 560 Millionen Euro abgeführt, siehe Deutsche Bahn: Integrierter Bericht 2018, www.deutschebahn.com/resource/blob/4045194/462384b76cf49fe8ec715f41e4a3202a/19-03-IB-data.pdf., Seite 2, in den Jahren von 2020 bis 2024 werden durchschnittlich 650 Millionen Euro erwartet, vgl. Vertragsentwurf über die LuFV III, Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur, Ausschussdrucksache 19(15)269, Seite 10)?