Eröffnung eines De-Mail-Accounts für deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Ausland
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung den De-facto-Ausschluss deutscher Bürger mit ständigem Wohnsitz im Ausland von der Möglichkeit, einen De-Mail-Account für die rechtssichere und nachweisbare Kommunikation mit Behörden zu eröffnen, der sich daraus ergibt, dass der hier- für erforderliche Adressnachweis in einigen Ländern wie beispielsweise Großbritannien nicht durch eine amtliche Meldebestätigung, sondern durch Dokumente wie Kontoauszüge oder Rechnungen erbracht wird, diese jedoch durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als zuständige Aufsichtsbehörde nicht als Verifikation der Adresse nach § 3 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes anerkannt werden (https://uk.diplo.de/uk-de/02/personalausweis/wohnortaenderung/691538, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2018), und wie gedenkt sie, dieses Problem zu lösen?