Ermöglichung digitaler bzw. hybrider Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Worin sieht die Bundesregierung nach Auslaufen der Sonderreglungen im Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie am 31. August 2022 eine praktikable und sichere Rechtsgrundlage dafür, dass Genossenschaften und Vereine digitale und/oder hybride Versammlungen durchführen können, und besteht nach Auffassung der Bundesregierung nach Auslaufen dieser Sonderreglungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um Genossenschaften und Vereinen digitale und/oder hybride Versammlungen zu ermöglichen?<br /> <br /> Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für ihr eignes Handeln aus dem Gesetzesantrag des Freistaates Bayern "Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht" (Bundesratsdrucksache 193/22) und dem darin vorgeschlagenen § 32 Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs?