Ermittlungszeitpunkt des Referenzwertes aus dem strukturellen Defizit des Haushaltsjahres 2010 für den Abbauplan bis 2016 nach § 9 Absatz 2 des Artikel 115-Gesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist nach Auffassung der Bundesregierung gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes „das strukturelle Defizit des Haushaltsjahres 2010“ als Referenzwert für den Abbauplan bis 2016 maßgeblich zu ermitteln im Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses zum Bundeshaushalt 2010 oder nach Verabschiedung des Haushaltes oder – nach dem Wortlaut von § 9 Absatz 2 – nach Abschluss des Haushaltsjahres (Jahresrechnung), und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?