Ermittlungen gegen Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistan PKK, ihrer Nachfolge- und Teilorganisationen nach § 129b StGB
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit hat die Bundesregierung die Absicht, die Ermittlungsbehörden zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans PKK, ihrer Nachfolge und Teilorganisationen nach § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) (terroristische Vereinigung im Ausland) zu ermächtigen, und welche entsprechenden Initiativen gibt es dazu von Seiten der Ermittlungsbehörden?