Ermittlung des Preisrabatts gemäß des BMF-Erlasses vom 18. Dezember 2009 unter Berücksichtigung des Bundesfinanzhof-Urteils vom 26. Juli 2012
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist der Preisrabatt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. Dezember 2009 unter Beachtung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2012 (VI R 30/09) zu ermitteln, vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich zumeist nicht lediglich der Rabatt des nächstgelegenen Händlers, sondern vielmehr ein Durchschnitt über alle Händler als durchschnittlicher Preisrabatt anzusehen ist, und stimmt die Bundesregierung damit überein, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Wahlrecht hat (bitte mit Begründung)?