Ermittlung des Entlastungskontingents gemäß Gas- bzw. Strompreisbremsengesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Bundesregierung bekannt und wie verhält sie sich im Bezug darauf, dass Stromlieferanten sich dahingehend äußern, dass sich für die Ermittlung des Entlastungskontingents nach § 10 des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und nach § 6 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse der heranzuziehende Jahresverbrauch auf 2021 beziehen muss, außer es gäbe eine offizielle Verfügung der Bundesregierung und damit eine Korrektur von Nachteilen durch Sondereffekte, entgegen dem Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und FDP (Ausschussdrucksache 20(25)275)?