Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Ärzten auch ohne Einverständnis der Eltern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie lässt sich aus Sicht der Bundesregierung eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch zwischen Ärzten auch ohne Einverständnis der Eltern bei Verdacht auf Kindesmissbrauch ermöglichen, und inwieweit plant die Bundesregierung, den § 203 des Strafgesetzbuchs im Hinblick auf die Schweigepflicht von Ärzten bei Verdacht auf Kindesmissbrauch einzuschränken?