Erleichterung des Einsatzes von Mieterstrommodellen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach dem aktuellen Wortlaut des § 21 Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) das sog. Lieferkettenmodell, wonach Dritte für die mieterstromzuschlagsberechtigten Anlagenbetreiber, die energiewirtschaftlichen Aufgaben und Pflichten übernehmen, die Mieterinnen und Mieter bzw. Verbraucherinnen und Verbraucher beliefern und alle weiteren Dienstleistungen abwickeln, ohne jegliche Einschränkungen, u. a. durch zusätzlich zu schließende Verträge oder die vollständige Übernahme des Anlagenbetriebs, zulässig ist, und wenn nein, was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, damit Anlagenbetreibern der Einsatz von Mieterstrommodellen erleichtert wird?