Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung an das irische Leiharbeitsunternehmen "Crewlink Ireland Limited"
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Zeitpunkt der gegebenen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. die zuständige Agentur für Arbeit Düsseldorf an das irische Leiharbeitsunternehmen "Crewlink Ireland Limited", und wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein gegebenenfalls gestellter Antrag auf Verlängerung dieser Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 2 AÜG durch das oben genannte Unternehmen durch die Erlaubnisbehörde abgelehnt (bitte unter Nennung des genauen Datums der Antragserlaubnis, der Antragsverlängerung durch das Unternehmen bzw. der möglichen Versagung der erneuten Erlaubnis (vgl. Antworten der Bundesregierung auf meine Schriftlichen Fragen 2 auf Bundestagsdrucksache 19/7492 und 9 auf Bundestagsdrucksache 19/11515)?