Erlaubnis für die Erbringung von Kryptoverwahrgeschäften
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) künftig plant, für Zentralverwahrer (CSD) keine zusätzliche Erlaubnis für die Erbringung von Kryptoverwahrgeschäft zu fordern, wenn ein CSD Security Token, die Wertpapiere i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) und der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) verwahrt und die BaFin darüber hinaus plant, dass Kryptoverwahrer, die für ihre Kunden Lösungen anbieten, um Security Token zu übertragen und daneben Kundenaccounts führen, die auf einer Omnibuswalletlösung basieren (= Kryptowerte verschiedener Kunden werden einer treuhänderisch gehaltenen Omnibuswallet des Verwahrers zugeordnet, und auf Ebene der Kundenaccounts findet eine Separierung der Kunden-Kryptowerte statt) dadurch Kerndienstleistungen eines Zentralverwahrers erbringen und eine Zentralverwahrerzulassung beantragen müssen?