Erlass der Zuzahlung bei Patienten durch die Krankenkassen für nach § 130a Absatz 8 SGB V rabattierte Arzneimittel
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung erläutern, wie die Formulierung in § 31 Absatz 3 Satz 5 SGB V zu verstehen ist, nach der Krankenkassen den Patientinnen und Patienten die Zuzahlung für nach § 130a Absatz 8 SGB V rabattierte Arzneimittel halbieren oder auch erlassen können, wenn hieraus – also aus dem Erlass der Zuzahlung – Einsparungen zu erwarten sind, und kann die Bundesregierung darlegen, wie die Krankenkassen dies nachweisen müssen?<br /> <br /> Kann die Bundesregierung in Erfahrung bringen, wie viele Krankenkassen solche Reduzierungen vorgenommen haben bzw. in welchem Umfang gesetzlich Versicherte davon finanziell profitierten?