Erklärung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Eignung von Personal und Räumlichkeiten der integrationsbegleitenden Kinderbetreuung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die gemäß den Richtlinien für die Abrechnung von Integrationskursen eine Eignung von Personal und Räumlichkeiten der integrationsbegleitenden Kinderbetreuung zu erklären haben, sich dabei an bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen zu halten, und wenn nein, welche Kriterien sind es dann, anhand derer sie diese Erklärung leisten sollen?