Erhöhung der Betragsgrenze beim Realsplitting
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, die Höhe der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, die gemäß § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG maximal als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, über den jetzigen Höchstbetrag von 13.805 Euro im Kalenderjahr hinaus zu erhöhen, damit auch verpflichtende Unterhaltszahlungen, die über diesem Jahresbetrag liegen, zukünftig Berücksichtigung finden, oder ist angedacht, dass die den Höchstbetrag überschreitenden Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten zukünftig als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG geltend gemacht werden können, um beim Geber die tatsächlich gezahlten Summen auch steuerlich in Gänze zu erfassen?