Erhebung und Übermittlung von Daten von Ausreisepflichtigen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Daten werden nach Auffassung der Bundesregierung von Ausreisepflichtigen erhoben und bei beabsichtigter Abschiebung eines Ausreisepflichtigen an das jeweilige Herkunftsland des Ausreisepflichtigen, wie z. B. Marokko zum Zwecke der Organisation des Lufttransportes und der dortigen Einreise übermittelt, wenn doch (laut Merkblatt zur Datenerhebung nach den Artikeln 5, 6 sowie 13, 14 der Datenschutzgrundverordnung – DSGVO – des Landkreises Nordsachsen u. Ä.) grundsätzlich "personenbezogene Daten nicht an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt" werden, und wie viele Personen mit ungeklärter Identität bewegen sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung frei in Deutschland (beispielsweise im Rahmen einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; https://amp.zdf.de/nachrichten/politik/abschiebung-gesetz-migration-deutschland-ampel-faeser-100.html; www.deutschlandfunk.de/kooperation-mit-marokko-abschiebungen-kommen-nicht-voran-100.html; www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/ migrationsabkommen-100.html; www.landkreis-nordsachsen.de/files/user_upload/Datenschutz/Mer kblatt_zur_Datenerhebung_Allg._AR_und_Asy l.pdf; www.nds-fluerat.org/leitfaden/11-abschiebung-oder-duldung/duldung-ungeklaerte-identitaet/ und www.lda.bayern.de/de/thema_uebermittlung_ personenbezogener_daten_in_drittlaender.html)?