Ergänzung des § 58 Nummer 5 der Abgabenordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Beabsichtigt die Bundesregierung, die Vorschläge von Betroffenen bezüglich der Ergänzung des § 58 Nummer 5 der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen, sodass auch Sachverhalte der zeitnahen Mittelverwendung künftig mit eingeschlossen sind, vor dem Hintergrund, dass Textziffer 29 zu § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung eine zeitnahe Mittelverwendung fordert, wenn eine gemeinnützige Körperschaft bisher selbstgenutzte Vermögensgegenstände einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zur Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke vermietet?