Erfüllung der gebäudebezogenen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Voraussetzung i. S. d. § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ("wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird") aus Sicht der Bundesregierung auch anderweitig nachgewiesen werden bzw. als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage i. S. d. § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 UStG mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt?<br /> <br /> Ist die Grenze von 30 Kilowatt (peak) gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG aus Sicht der Bundesregierung pro Unternehmen oder pro Anlage zu interpretieren?