Erfüllung der EU-Haushaltsvorschriften im überarbeiteten italienischen Haushaltsentwurf 2019
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Erfüllt nach Ansicht der Bundesregierung der – nach der Entscheidung des Kollegiums der 28 EU-Kommissare vom 19. Dezember 2018 gegen die Einleitung eines Strafverfahrens wegen eines überhöhten Defizits gegen Italien – am 30. Dezember 2018 vom italienischen Parlament verabschiedete nationale Haushalt für 2019 die EU-Regeln für nationale Haushalte, insbesondere die vorgeschriebene jährliche Verbesserung des strukturellen Defizits um mindestens 0,5 Prozentpunkte auf dem Weg zum mittelfristigen Haushaltsziel nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011, die Empfehlung des Rates vom Juli 2018 an Italien, das strukturelle Defizit sogar um 0,6 Prozentpunkte zu verbessern, was bei EU-Mitgliedstaaten mit unzulässig hohem Schuldenstand laut Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der o. g. Verordnung mindestens vorzusehen ist, und wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung des "Handelsblatt"-Artikels "Brüssel lässt Italien im Haushaltsstreit davonkommen" vom 20. Dezember 2018, dass der Kompromiss zwischen italienischer Regierung und EU-Kommission zum italienischen Haushaltsentwurf 2019 die EU-Haushaltsvorschriften nicht erfüllt?