Erfüllung der atomrechtlichen Anforderungen an die Schadensvorsorge durch das Atomkraftwerk Greifswald 5
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Auslegung des Atomkraftwerks Greifswald 5 bereits Anfang der 1990er Jahre nicht den bundesdeutschen atomrechtlichen Anforderungen an die Schadensvorsorge genügte (bitte möglichst mit Angabe der wesentlichen sicherheitstechnischen Gründe/Bereiche wie beispielsweise Vermaschung, Auslegung gegen Einwirkungen von außen etc.; vgl. hierzu „Sicherheitsbeurteilung des Kernkraftwerks Greifswald, Block 5“ der Gesellschaft für Reaktorsicherheit gemeinsam mit Kurtschatow-Institut für Atomenergie, OKB Gidropress und Atomenergoprojekt vom März 1992, Bericht „GRS-88“), und gegebenenfalls für welche dieser wesentlichen Defizite wäre eine Nachrüstung nach Ansicht der Bundesregierung besonders kompliziert bis praktisch unmöglich gewesen?